06.01.2025FAMILIENZULAGEN 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden die verschiedenen Arten von Zulagen um 7.1% erhöht:

 

Kinderzulage für ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr (1. und 2. Kind)                        327.00

Kinderzulage für ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr (ab dem 3. Kind)                     435.00

Ausbildungszulage bis zum 25. Altersjahr (1. und 2. Kind)                                                       477.00

Ausbildungszulage bis zum 25. Altersjahr (ab dem 3. Kind)                                                    585.00

 

Geburts- oder Adoptionszulage                                                                                              2'142.00

Zulage bei Mehrlingsgeburten oder Mehradoptionen (Betrag pro Kind)                           3'213.00

 

Der Staatsrat hat den Arbeitnehmeranteil auf 0,17 % festgesetzt. Somit beträgt der Abzug bei den Löhnen Ihrer Mitarbeitenden (inklusive Beiträge an den kantonalen Berufsbildungsfonds) ab dem 1. Januar 2024 neu 0,171 %.

 

Das AHV-pflichtige Mindesteinkommen, bei dem ein Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht werden kann, liegt bei CHF 630.00 pro Monat bzw. CHF 7'560.00 pro Jahr.

 

Die Ausbildungszulage für ein Kind wird nur entrichtet, wenn das AHV-pflichtige Einkommen des Kindes die maximale volle Altersrente der AHV, d. h. CHF 2’520.00 pro Monat bzw. CHF 30’240.00 pro Jahr, nicht übersteigt.

 

Der Quellensteuersatz für Familienzulagen, welche die Familienausgleichskasse direkt an unselbständige Erwerbstätige überweist, beträgt 12.59 % ab dem 1. Januar 2025. Dieser Steuersatz gilt für Personen mit Wohnsitz im Wallis und für Grenzgänger. Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton gilt der Tarif G des jeweiligen Kantons.