MEROBA-VS MEROBA-VS - Familienzulagen
Die verschiedenen monatlich ausgezahlten Zulagen, ab dem 1. Januar 2024, sind:
Art der Zulage | CHF |
---|---|
Geburts- oder Adoptionszulage |
2'000.00 3'000.00 |
Kinderzulage für ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr (1. und 2. Kind) Kinderzulage für ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr (ab dem 3. Kind) |
305.00 405.00 |
Ausbildungszulage bis zum 25. Altersjahr (1. und 2. Kind) Ausbildungszulage bis zum 25. Altersjahr (ab dem 3. Kind) |
445.00 545.00 |
Seit dem 1. Januar 2013 können Patchwork-Familien mit mehr als 2 Kindern, die im gleichen Haushalt leben, bei der Familienausgleichskasse des jüngsten Kindes einen Zuschlag verlangen. |
Wichtige Bestimmungen
Grundsätzlich werden nur volle Familienzulagen ausgezahlt; der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Die Kasse entrichtet Familienzulagen, sobald der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers gemeldet hat.
Das AHV-pflichtige Mindesteinkommen, bei dem ein Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht werden kann, liegt bei CHF 612.00 pro Monat bzw. CHF 7'344.00 pro Jahr.
Die Ausbildungszulage für ein Kind wird nur entrichtet, wenn das AHV-pflichtige Einkommen des Kindes die maximale volle Altersrente der AHV, d.h. CHF 2'450.00 pro Monat bzw. CHF 29’400.00 pro Jahr, nicht übersteigt.
Familienzulagen werden nur ausgezahlt, solange ein Arbeitsvertrag besteht. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, bemisst sich der Anspruch pro rata.
Der für Familienzulagen, die direkt an den unselbständig Erwerbstätigen von der Familienausgleichskasse überwiesen werden, geltende Quellensteuersatz ist 13.32%. Dieser Steuersatz gilt für Personen mit Wohnsitz im Wallis und für Grenzgänger. Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton gilt der Tarif G dieses Kantons.
Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall usw.), werden Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist (Art. 10 FamZV). Erhält der Arbeitnehmer weiterhin einen Lohn, so bleibt der Anspruch auf Familienzulagen bestehen.